Arbeitskreis künstlerische Aktfotografie e. V., Berlin (AK Akt e. V.)

Satzung in der vom Amtsgericht Charlottenburg genehmigten Fassung vom 9.9.2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis künstlerische Aktfotografie" (AK Akt) und hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e. V.").

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der bildenden Kunst in Form der künstlerischen Aktfotografie.

2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der künstlerischen Aktfotografie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Öffentliche Veranstaltung regelmäßiger Vereinstreffen zur Diskussion der erzielten Ergebnisse der künstlerischen Tätigkeit und geplanter Vorhaben;

b) Durchführung von gemeinsamen Fototerminen sowie von deren gemeinsamer Auswertung;

c) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Verbesserung der fotografischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitglieder;

d) Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Arbeitsergebnisse der Mitglieder sowie zur Vergrößerung der gesellschaftlichen Akzeptanz der künstlerischen Aktfotografie durch Information der und Angebote an die Medien hinsichtlich der Ziele und Arbeitsergebnisse des Vereins. Geeignete Mittel sind u. a. die Durchführung von Ausstellungen, Herausgabe von Publikationen, Beteiligung an elektronischen Medien.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht jeder Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei.

2. Die Mitgliedschaft setzt die aktive Auseinandersetzung mit den Zielen der künstlerischen Tätigkeit und deren Bejahung voraus.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, den Arbeitsgruppen und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

c) den Beitrag pünktlich zu entrichten.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung vorlegen. Diese entschiedet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

2.. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluß,

c) durch Tod.

3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Mitgliedschaftsjahres einzuhalten.

4. Der Ausschluß erfolgt

a), wenn das Veinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Quartalsbeiträgen im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe und Zahlungsweise auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2. Der Beitrag ist auch dann für ein Mitgliedschaftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied vor Ablauf eines Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

3. die Arbeitsgruppen.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 Euro belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Über den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 Euro belasten, entscheidet der Vorstand gemeinsam. Das Eingehen wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen bedarf der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Für Vereinsprojekte kann ein Budget bereitgestellt werden, über das die jeweils Verantwortlichen im Rahmen ihrer Aufgabe nach eigenem Ermessen verfügen.

5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse durch persönliche oder telekommunikative Rücksprache von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern untereinander, wovon einer der erste Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende ist. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordentlicher Einberufung mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstands.

2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4. Aufstellung des Haushaltsplans nach Vorschlag des Vorstands.

5. Einsetzung von Arbeitsgruppen.

6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Kassenwart.

2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Kann ein Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht selbst teilnehmen, besteht die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

3.
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, sofern ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge bis zu einer Mehrheitsentscheidung.


§ 12 Die Arbeitsgruppen

1. Die Mitgliederversammlung kann zur Durchführung spezieller Aufgaben die Gründung und ggf. die Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.

2. Die Arbeitsgruppen bereiten die ihnen übertragenen Aufgaben vor und unterstützen den Vorstand bei deren geschäftsmäßiger Umsetzung.

3. Aus dringenden und wichtigen Gründen kann der Vorstand Arbeitsgruppen zur Lösung spezieller Aufgaben einsetzen.


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlung und der Arbeitsgruppen sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und vom jeweiligen Sitzungsleiter abzuzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der folgenden Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.


§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen. Eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.


§ 15 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 16 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst.